Impressum

KLM-Transporte GmbH

Lise-Meitner-Straße 21

48691 Vreden

Telefon: +49 2564 98985-0
Telefax: +49 2564 98985-19
E-Mail: info@klm-transporte.de

Geschäftsführer Guido Klein-Menting, Fabian Klein-Menting 
Ust.ID Nr. DE 814517407
Amtsgericht Coesfeld HRB 9867 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KLM-Transporte GmbH für Überführungen auf eigener Achse:

1. Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Auch bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. 

2. Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich (einschließlich Fahrzeugschein u. Versicherungsbestätigung für Überführungskennzeichen, soweit sie von ihm gestellt werden) und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder übermäßiger Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere, fehlender Genehmigungen entstehen. (Verwarnungen, Bußgelder, o.ä. Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.). 

3. Der Überführer haftet nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung für Schäden, bei denen Mängel am Fahrzeug mit ursächlich waren, ist ausgeschlossen. Bei Anlieferung nach Feierabend oder nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 7.00 Uhr des darauf folgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden oder wenn auf ein Übergabeprotokoll vom Einlieferer verzichtet wird. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen. Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen, Streiks, Bahn- und Flugverspätungen o.ä. kann der Überführer nicht zur Verantwortung gezogen werden. 

4. Grundsätzlich stellt der Auftraggeber Überführungskennzeichen für die Überführung zur Verfügung. Diese Kennzeichen müssen vollkaskoversichert sein. Sollte der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, haftet er in vollem Umfang für einen Schaden. Sollte er nicht vorsätzlich und grob fahrlässig handeln und ein Schaden bei der Überführung entstehen, beschränkt sich die Haftung auf die KFZ-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Sollte der Auftraggeber ein Fahrzeug überführen lassen, welches selber und/oder auch nicht über die zur Verfügung gestellten Überführungskennzeichen vollkaskoversichert ist, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für Schäden oder Unfälle. Ausnahme ist, wenn der Fahrservice vorsätzlich einen Schaden bzw. Unfall verursacht, dann haftet der Fahrservice. Wenn der Kunde ein zugelassenes Fahrzeug zur Überführung bereit stellt, ist dieses nur soweit versichert, wie die Autoversicherung vorhanden ist. Der Auftraggeber haftet also für eventuelle Restschäden, außer, wenn der Überführer grob fahrlässig handelt. Ansonsten tritt die Haftpflichtversicherung, die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung des zu überführenden Fahrzeuges ein. Eine Versicherung über diese Versicherung hinaus kann nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine zwischen Versicherungsgeber und dem Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung trägt der Kunde, die Haftung für den Selbstbehalt bzw. für eventuell entstehende Schäden in vollem Umfang. Sollte der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln, haftet er für die zwischen Versicherungsgeber und Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung, jedoch nicht für weitere Schäden oder für den Schaden am Fahrzeug. Bei streng weisungsgebundener Tätigkeit für Firmen beschränkt sich die Haftung auf die eines Angestellten. 

5. Bei allen Maßnahmen des Überführers ist er innerhalb des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Kunden Rücksprache zu halten. 

6. Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. 

7. Transporte, die nicht durchgeführt werden können, weil das betreffende Transportgut nicht verfügbar ist bzw. ausgehändigt wird, werden in voller Höhe berechnet. Bei Auftragsvergabe muss das Fahrzeug zur Verfügung stehen, sprich abholbereit sein. 

8. Gerichtsstand ist Vreden. 

9. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck nach denjenigen Bestimmungen, die unwirksam sind, am nächsten kommen.